Die Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Degradation von Ökosystemen, einschließlich Meeresökosysteme, erfordert Unterstützung für die Entwicklung, Durchführung, Durchsetzung und Bewertung einschlägiger Rechtsvorschriften und politischer Strategien der Union, einschließlich der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (16), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), insbesondere durch Erweiterung der Wissensgrundlage für die Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und durch die Entwicklung, Erprobung, Demonstration und Anwendung kleinmaßstäblicher oder speziell auf lokale, regionale oder nationale Gegebenheiten zugeschnittener, bewährter Verfahren und Lösungen (z. B. wirksame Verwaltung), einschließlich integrierter Ansätze für die Implementierung der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG. Diese Verordnung sollte dazu beitragen, dass Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in den politischen Strategien der Union durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.
Die Union und die Mitgliedstaaten sollten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt überwachen, um ihren Berichtspflichten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen. Auch die Vorschriften für die Überwachung im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sollten beachtet werden. Ausgaben der Union im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt sollten nach einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union festzulegenden wirksamen, transparenten und umfassenden Methode gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (19), überwacht werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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