ErwGr. 17

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Jüngste Evaluierungen und Bewertungen (einschließlich der Halbzeitbewertung der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 und des Fitness-Checks des Naturschutzrechts) deuten darauf hin, dass eine der wichtigsten Ursachen für die unzulängliche Umsetzung der Naturschutzvorschriften und der Biodiversitätsstrategie der Union das Fehlen einer angemessenen Finanzierung ist.
Die Hauptfinanzierungsinstrumente der Union, darunter der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichtete Europäische Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“), und der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) errichtete Kohäsionsfonds (im Folgenden „Kohäsionsfonds“), der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) errichtete Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“) und der gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 eingerichtete Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (im Folgenden „Europäischer Meeres-, und Fischerei- und Aquakulturfonds“), könnten als Komplementärfinanzierung eingesetzt werden und damit wesentlich zur Schließung dieser Finanzierungslücken beitragen. Das LIFE-Programm könnte die Effizienz einer solchen durchgängigen Berücksichtigung durch strategische Naturschutzprojekte weiter verbessern, die als Katalysator für die Umsetzung der Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union in den Bereichen Naturschutz und Biodiversität gedacht sind, einschließlich der Maßnahmen, die in den prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehen sind. Die strategischen Naturschutzprojekte sollten in den Mitgliedstaaten Aktionsprogramme für die durchgängige Berücksichtigung einschlägiger Naturschutz- und Biodiversitätsziele in anderen Politikbereichen und Finanzierungsprogrammen unterstützen und so sicherstellen, dass für die Umsetzung dieser politischen Strategien angemessene Mittel bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten beschließen dürfen, im Rahmen ihres strategischen Plans für die Gemeinsame Agrarpolitik einen gewissen Teil der Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums dafür zu verwenden, Finanzmittel für Maßnahmen zu mobilisieren, die die in dieser Verordnung definierten strategischen Naturschutzprojekte ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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