REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (35) sollte das LIFE-Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber der Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des LIFE-Programms in der Praxis enthalten. Die volle Wirkung des LIFE-Programms erwächst aus indirekten, langfristigen, schwierig zu messenden Beiträgen zur Verwirklichung der gesamten Bandbreite der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union. Für die Überwachung des LIFE-Programms sollten die Indikatoren für den direkten Output und die Anforderungen an die Ausgabenüberwachung in dieser Verordnung durch aggregierte spezifische Projekt-Indikatoren ergänzt werden, die in mehrjährigen Arbeitsprogrammen oder Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen u. a. in Bezug auf Natura 2000 und die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zu beschreiben sind.
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