REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
Die freiwillige Regelung für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen in überseeischen europäischen Gebieten (BEST) fördert die Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch der biologischen Vielfalt der Meere, und die nachhaltige Nutzung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich ökosystembasierter Konzepte für Klimaschutz und Klimaanpassung, in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der Union. Durch die 2011 angenommene vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST, das Folgeprogramm BEST 2.0 und das Projekt BEST RUP hat BEST dazu beigetragen, für die ökologische Bedeutung der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete sowie für ihre zentrale Rolle bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Welt zu sensibilisieren. Die Kommission schätzt den Bedarf an finanzieller Unterstützung für Projekte vor Ort in diesen Gebieten auf jährlich 8 Mio. EUR. In ihren Ministererklärungen von 2017 und 2018 brachten die überseeischen Länder und Gebiete ihre Wertschätzung für diese Regelung für kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt zum Ausdruck. Deshalb sollte dafür gesorgt werden, dass kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt — einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und Maßnahmen mit Katalysatorwirkung — in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten aus dem LIFE-Programm finanziert werden können.
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