ErwGr. 38

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Ausführung des Haushaltplans des LIFE-Programms sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Stückkostensätzen geprüft werden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Durchführung verständlich ist, und auf eine echte Vereinfachung für die Projektentwickler hinwirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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