ErwGr. 40

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (33) können Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des LIFE-Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Beteiligung dieser Stellen am LIFE-Programm sollte sich hauptsächlich auf Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Natur und Biodiversität“ konzentrieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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