ErwGr. 35

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Die Höchstsätze für die Kofinanzierung von aus dem LIFE-Programm finanzierten Finanzhilfen sollten so hoch angesetzt werden, wie es für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Maßes an Unterstützung durch das LIFE-Programm erforderlich ist. Um die Anpassungsfähigkeit zu bieten, die erforderlich ist, um der derzeitigen Bandbreite an Maßnahmen und Stellen zu entsprechen, sollte mit spezifischen Kofinanzierungssätzen für Sicherheit gesorgt und gleichzeitig ein Maß an Flexibilität gewahrt werden, das im angemessenen Verhältnis zu besonderen Bedürfnissen oder Anforderungen steht. Für die spezifischen Kofinanzierungssätze sollten stets die festgelegten relevanten Höchstsätze für die Kofinanzierung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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