ErwGr. 5

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sollten Umwelt- und Klimaschutzerfordernisse in die Festlegung und Durchführung aller politischen Strategien und Maßnahmen der Union einbezogen werden. Daher sollten Synergien und die Komplementarität mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union gefördert werden, indem etwa die Finanzierung von Maßnahmen erleichtert wird, die strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte ergänzen und die Einführung und Replikation von Lösungen, die im Rahmen des LIFE-Programms entwickelt wurden, unterstützen. Dabei ist Koordinierung erforderlich, um Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, damit administrative Überscheidungen vermieden werden und Projektbegünstigten durch die Berichtspflichten im Rahmen der verschiedenen Finanzierungsinstrumente kein Verwaltungsaufwand entsteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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