ErwGr. 6

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Das LIFE-Programm sollte einen Beitrag leisten zu nachhaltiger Entwicklung und zur Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele gemäß den Rechtsvorschriften, Strategien, Plänen und internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, Energie, insbesondere hinsichtlich der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (7) und dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (8) (im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris“) sowie unter anderem dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (9) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), dem UNECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, dem Basler Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, dem Rotterdamer Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel und dem Stockholmer Übereinkommen der Vereinten Nationen über persistente organische Schadstoffe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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