ErwGr. 41

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Angesichts der besonders schwerwiegenden Folgen bestimmter terroristischer Online-Inhalte sollten die Hostingdiensteanbieter unverzüglich die einschlägigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind oder über einen gesetzlichen Vertreter verfügen, über terroristische Inhalte unterrichten, die im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Bedrohung von Leben oder einer vermuteten terroristischen Straftat stehen. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollte diese Verpflichtung auf terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 beschränkt werden. Diese Informationspflicht sollte nicht bedeuten, dass sich die Hostingdiensteanbieter aktiv um Nachweise einer solchen unmittelbaren Bedrohung von Leben oder einer vermuteten terroristischen Straftat bemühen müssen. Als betreffender Mitgliedstaat sollte der Mitgliedstaat gelten, der für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der genannten terroristischen Straftaten zuständig ist, und zwar auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit des Täters bzw. des potenziellen Opfers der Straftat oder des Erfolgsorts der terroristischen Handlung. Im Zweifelsfall sollten Hostingdiensteanbieter die Informationen an Europol übermitteln, das entsprechend seinem Mandat die entsprechenden Folgemaßnahmen ergreift, auch durch die Weiterleitung dieser Informationen an die zuständigen nationalen Behörden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, solche Informationen zu nutzen, um Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, die nach den Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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