ErwGr. 42

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Die Hostingdiensteanbieter sollten Kontaktstellen benennen oder einrichten, um die unverzügliche Bearbeitung von Entfernungsanordnungen zu erleichtern. Die Kontaktstelle sollte nur operativen Zwecken dienen. Die Kontaktstelle sollte in einer speziellen — internen oder ausgelagerten — Einrichtung bestehen, die die elektronische Übermittlung von Entfernungsanordnungen ermöglicht, sowie technisch oder personell so ausgestattet ist, dass eine unverzügliche Bearbeitung solcher Anordnungen möglich ist. Die Kontaktstelle muss sich nicht in der Union befinden. Es steht dem Hostingdiensteanbieter frei, eine bestehende Kontaktstelle zum Zwecke dieser Verordnung zu benennen, sofern die Kontaktstelle in der Lage ist, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Um zu gewährleisten, dass terroristische Inhalte innerhalb einer Stunde nach Eingang der Entfernungsanordnung entfernt oder gesperrt werden, sollte die Kontaktstelle eines Hostingdiensteanbieters, der terroristischen Inhalten ausgesetzt ist, ständig rund um die Uhr erreichbar sein. In den Informationen über die Kontaktstelle sollte die Sprache angegeben werden, in der die Kontaktstelle erreicht werden kann. Um die Kommunikation zwischen den Hostingdiensteanbietern und den zuständigen Behörden zu erleichtern, wird den Hostingdiensteanbietern empfohlen, die Kommunikation in einer der Amtssprachen der Unionsorgane, in der ihre Nutzungsbedingungen verfügbar sind, zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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