REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
Sanktionen sind erforderlich, damit die wirksame Umsetzung dieser Verordnung durch die Hostingdiensteanbieter sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten sollten für Sanktionen, bei denen es sich um verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen handeln kann, Vorschriften sowie gegebenenfalls auch Leitlinien für die Verhängung von Geldbußen, erlassen. Verstöße könnten in Einzelfällen mit Sanktionen belegt werden, während gleichzeitig der Grundsatz „ne bis in idem“ sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und sichergestellt wird, dass solche Sanktionen systematischen Verstößen Rechnung tragen. Sanktionen können unterschiedliche Formen annehmen, darunter die förmliche Verwarnung bei geringfügigen Verstößen oder finanzielle Sanktionen bei schwerwiegenderen oder systematischen Verstößen. Besonders schwere Sanktionen sollten für den Fall verhängt werden, dass der Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte systematisch oder fortwährend nicht innerhalb einer Stunde nach Eingang einer Entfernungsanordnung entfernt oder sperrt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Verstöße mit Sanktionen belegt werden können und welche Umstände bei der Bewertung der Art und Höhe der Sanktionen relevant sind. Bei der Entscheidung, ob finanzielle Sanktionen verhängt werden sollen, sollten die finanziellen Mittel des Hostingdiensteanbieter gebührend berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte die zuständige Behörde berücksichtigen, ob es sich bei dem Hostingdiensteanbieter um ein Start-up-Unternehmen, Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (12) handelt. Weitere Umstände wie die Frage, ob das Verhalten des Hostingdiensteanbieters objektiv unvorsichtig oder verwerflich war, oder ob der Verstoß fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung nicht dazu führen, dass nicht terroristische Materialien entfernt werden.
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