Anhang I – INDIKATIVE LISTE DER KOSTEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3

REG_2021_785 · zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

Indikative Liste der Arten von Kosten von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführten Maßnahmen, die im Rahmen des Programms finanziert werden:
a)Kosten für die Einrichtung und Wartung der permanenten technischen Infrastruktur, durch die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und informationstechnische Ressourcen für die Koordinierung gemeinsamer Zollaktionen und anderer operativer Tätigkeiten zur Verfügung gestellt wird,
b)Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten sowie gegebenenfalls etwaige sonstige Zuwendungen oder Zahlungen an Vertreter der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Vertreter von Drittländern, die an Unionsmissionen, an durch die oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführten gemeinsamen Zollaktionen sowie an durch die oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführten Schulungen, Ad-hoc-Zusammenkünften oder Vorbereitungs- oder Evaluierungssitzungen zu von den Mitgliedstaaten durchgeführten verwaltungsrechtlichen Untersuchungen oder operativen Maßnahmen teilnehmen,
c)Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der IT-Infrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste im Hinblick auf die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Betrugsverhütung und -bekämpfung,
d)Kosten für die Bereitstellung von Informationen und für ähnliche Maßnahmen zur Gewährung des Zugangs zu Informationen, Daten und Datenquellen im Hinblick auf die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Betrugsverhütung und -bekämpfung,
e)Kosten für den Einsatz des Zollinformationssystems gemäß den nach Artikel 87 AEUV erlassenen Instrumenten und insbesondere gemäß dem Beschluss 2009/917/JI, sofern diese Instrumente vorsehen, dass diese Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen,
f)Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der unionseigenen Komponenten des für die Zwecke des Buchstaben c verwendeten gemeinsamen Kommunikationsnetzes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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