Anhang II – INDIKATOREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DES PROGRAMMS

REG_2021_785 · zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

Das Programm wird auf der Grundlage mehrerer Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Daten zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:
Spezifisches Ziel 1: Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
Indikator 1: Unterstützung für die Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, gemessen 1.1 : am Grad der Zufriedenheit mit den im Rahmen des Programms organisierten und (ko-)finanzierten Tätigkeiten, 1.2 : am prozentualen Anteil der Mitgliedstaaten, die alljährlich im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten.
1.1 : am Grad der Zufriedenheit mit den im Rahmen des Programms organisierten und (ko-)finanzierten Tätigkeiten,
1.2 : am prozentualen Anteil der Mitgliedstaaten, die alljährlich im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten.
Spezifisches Ziel 2: Unterstützung für die Meldung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, bei der geteilten Mittelverwaltung und der aus dem Unionshaushalt finanzierten Heranführungshilfe.
Indikator 2: Grad der Zufriedenheit der Nutzer mit dem IMS.
Spezifisches Ziel 3: Bereitstellung von Werkzeugen für den Informationsaustausch und die Unterstützung von operativen Tätigkeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe in Zoll- und Agrarsachen.
Indikator 3: Zahl der Fälle, in denen Amtshilfeinformationen zur Verfügung gestellt werden, und Zahl der unterstützten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gegenseitigen Amtshilfe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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