ErwGr. 16

REG_2021_785 · zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

Maßnahmen sollten förderfähig sein, wenn sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms geeignet sind. Die spezifischen Ziele des Programms sollten auch die Bereitstellung besonderer technischer Unterstützung für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen, etwa durch die Bereitstellung von Fachwissen, Spezialausrüstung, Hightech-Ausrüstung und effizienten IT-Werkzeugen, durch die Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung für und die Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere durch die Einsetzung gemeinsamer Untersuchungsteams und grenzüberschreitender Einsätze, oder durch die Förderung des Personalaustauschs für bestimmte Projekte. Darüber hinaus sollten auch gezielte Schulungsmaßnahmen und Seminare zum Thema Risikoanalyse sowie gegebenenfalls Konferenzen und Studien als förderfähige Maßnahmen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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