ErwGr. 18

REG_2021_785 · zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

An dem Programm sollten Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, teilnehmen können. Zudem sollten beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union an dem Programm teilnehmen können. Ferner sollte das Programm anderen Drittländern offenstehen, die eine spezifische Vereinbarung eingehen, in der die spezifischen Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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