Art. 9 – Leitaktion 1 Lernmobilität

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

(1)Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1: a) die Lernmobilität junger Menschen; b) Jugendaktivitäten; c) Aktivitäten im Rahmen von DiscoverEU; d) die Lernmobilität von Jugendarbeitern.
(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1 können mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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