ErwGr. 59

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Es ist notwendig, die Komplementarität und Kohärenz der Programmmaßnahmen — einschließlich jener, die keinen transnationalen oder internationalen Charakter aufweisen — mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten und mit anderen Aktivitäten der Union zu gewährleisten, insbesondere denjenigen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Digitalpolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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