ErwGr. 60

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften des Programms 2014-2020 den Mitgliedstaaten und den Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 die Nutzung von Synergien zwischen dem genannten Programm und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa unterstützen, doch wurde dieses Potenzial bisher nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene begrenzt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung dieser verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und zusammenarbeiten. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten ermöglichen, um insbesondere zu gewährleisten, dass gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Menschen mit geringeren Chancen eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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