Art. 18 – Komplementarität

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen der Union, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter, Bildung, vor allem digitale Bildung und Medienkompetenz, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, insbesondere von gesellschaftlichen Randgruppen und Minderheiten, Forschung, Technologie und Innovation, einschließlich sozialer Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, nachhaltiger Tourismus, staatliche Beihilfen, Mobilität sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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