Art. 15 – Arbeitsprogramme

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

(1)Das Programm wird durch jährliche Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den jährlichen Arbeitsprogrammen wird angegeben, welcher Betrag jeder Maßnahme zugewiesen wird, und gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Die jährlichen Arbeitsprogramme umfassen ebenfalls einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung.
(2)Die Kommission legt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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