Art. 13 – Formen der Unionsfinanzierung und Methoden der Durchführung

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

(1)Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2)Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Im Rahmen des Programms sind auch Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
(3)Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
(4)Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).
(5)Bei im Kultur- und Kreativsektor tätigen Stellen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Aktivitäten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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