Art. 5 – Aktionsbereich Kultur

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

(1)Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der Aktionsbereich Kultur auf folgende Prioritäten ausgerichtet: a) Stärkung der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der grenzüberschreitenden Dimension der Schaffung, Verbreitung und Bekanntmachung europäischer Werke sowie der Mobilität von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors; b) Verbesserung des Zugangs zur Kultur und der Teilhabe an Kultur sowie Verbesserung der Publikumsbeteiligung und -entwicklung in ganz Europa; c) Förderung der Resilienz der Gesellschaft und Verbesserung der sozialen Inklusion sowie des interkulturellen Dialogs durch Kultur und Kulturerbe; d) Verbesserung der Fähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors —einschließlich der Fähigkeit von Personen, die in diesem Sektor arbeiten — zur Förderung von Talenten, zur Innovation, zur Generierung von Wohlstand und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum; e) Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung; f) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im europäischen Kultur- und Kreativsektor, einschließlich Basis- und Kleinstorganisationen, sodass diese auf internationaler Ebene agieren können; g) Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale Beziehungen durch Kultur.
(2)Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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