ErwGr. 33

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

Drittländer sollten sich bemühen, am gesamten Programm teilzunehmen. Allerdings sollten Drittländer, die die Bedingungen für die Teilnahme an dem Aktionsbereich MEDIA und dem sektorübergreifenden Aktionsbereich nicht erfüllen, aber am Aktionsbereich Kultur teilnehmen, Kontaktstellen für das Programm in ihrem Land einrichten und unterstützen können und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor stimulieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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