ErwGr. 37

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

Zur Vereinfachung und Effizienz sollte es der Kommission möglich sein, Mittelbindungen in Jahrestranchen aufteilen. In diesem Fall sollte die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen während der Durchführung des Programms zuweisen, wobei sie dem Fortschritt der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt. Die Kommission sollte den Begünstigten einen vorläufigen Zeitplan für die Bindung der einzelnen Jahrestranchen mitteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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