ErwGr. 42

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

Um die effiziente Verteilung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass alle mit dem Programm durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten einen europäischen Mehrwert gewährleisten. Ferner ist es erforderlich sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten komplementär sind. Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen in eng miteinander verbundenen Politikbereichen sollten angestrebt werden — wobei sicherzustellen ist, dass potenzielle Begünstigte die unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten kennen — sowie mit horizontalen Maßnahmen wie der Wettbewerbspolitik der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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