Art. 17 – Transparenz und Zugang zu Dokumenten

REG_2021_819 · über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut

(1)Das EIT und die KIC sorgen dafür, dass ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausgeführt werden. Das EIT und die KIC richten hierzu insbesondere eine allgemein und kostenfrei zugängliche Website ein, auf der Informationen über ihre Aktivitäten und die von ihnen gebotenen Möglichkeiten — insbesondere in Bezug auf offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — abgerufen werden können.
(2)Das EIT und die KIC stellen detaillierte Informationen über von ihnen veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung, einschließlich Informationen über ihre Evaluierungsprozesse und über die Ergebnisse dieser Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Diese Informationen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 zeitnah und in durchsuchbarer und nachverfolgbarer Form in den einschlägigen gemeinsamen Online-Datenbanken der von der Union finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekte zur Verfügung gestellt.
(3)Vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der KIC veröffentlicht das EIT seine Geschäftsordnung, die in Artikel 23 Absatz 1 genannte spezifische Finanzregelung sowie die in Artikel 9 dargelegten Kriterien für die Auswahl der KIC.
(4)Das EIT veröffentlicht unverzüglich sein einheitliches Programmplanungsdokument und den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 19.
(5)Unbeschadet der Absätze 6 und 7 darf das EIT in seinem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung gefordert wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weitergeben.
(6)Die Mitglieder der Organe des EIT unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 339 AEUV. Für die vom EIT in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).
(7)Für die im Besitz des EIT befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).
(8)Für das EIT gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (13). Die für das Funktionieren des EIT erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (14) errichtet wurde, übernommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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