Art. 18 – Finanzierung der KIC

REG_2021_819 · über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut

(1)Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert: a) durch Beiträge von Partnerorganisationen als eine wesentliche Finanzierungsquelle, b) durch freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, anderen Drittstaaten oder öffentlichen Stellen in diesen Mitgliedstaaten oder Staaten, c) durch Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen, d) durch Einnahmen, die die KIC durch ihr eigenes Vermögen und durch ihre eigenen Tätigkeiten und Lizenzgebühren für Rechte des geistigen Eigentums erwirtschaften, e) aus Vermögen, f) durch Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nach nationalem Recht gegründeten Einrichtungen, g) durch einen Finanzbeitrag des EIT, h) durch Finanzinstrumente, einschließlich der aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten.
(2)Die Bedingungen für den Zugang zum Finanzbeitrag des EIT werden in der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Finanzregelung des EIT festgelegt.
(3)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können — vorbehaltlich einer angemessenen Überwachung des geschätzten Finanzbedarfs der KIC, der jährlich festzulegen ist — über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
(4)Der EIT-Finanzbeitrag zu den KIC kann in der Anfangsphase des Lebenszyklus einer KIC bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten der KIC-Mehrwertaktivitäten decken. Dieser Beitrag wird nach und nach entsprechend den in der SIA festgelegten Finanzierungssätzen gesenkt.
(5)Die KIC und ihre Partnerorganisationen können Unionsmittel beantragen, insbesondere im Rahmen der Programme und Fonds der Union und im Einklang mit den jeweiligen Regeln. Eine solche Finanzierung darf keine Kosten decken, die bereits im Rahmen eines anderen Unionsprogramms finanziert werden.
(6)Beiträge von Partnerorganisationen zur Finanzierung der KIC werden entsprechend den in Absatz 4 genannten Finanzierungssätzen festgelegt und spiegeln die Strategie der KIC im Hinblick auf die Erreichung finanzieller Tragfähigkeit wider.
(7)Das EIT richtet ein leistungsorientiertes Zuweisungsverfahren für die Gewährung seines Finanzbeitrags an die KIC ein. Dieses Verfahren umfasst die Bewertung der Geschäftspläne und der Leistung der KIC, die durch die kontinuierliche Überwachung im Einklang mit Artikel 10 und gemäß der SIA festgestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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