Art. 22 – Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts des EIT

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(1)Inhalt und Struktur des Haushalts des EIT werden im Einklang mit dessen Finanzregelung festgelegt. Die Ausgaben des EIT umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben. Die Verwaltungsausgaben bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt. Der Haushalt des EIT muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(2)Der Direktor erstellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EIT für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt diesen an den Verwaltungsrat.
(3)Der Verwaltungsrat verabschiedet den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EIT zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und übermittelt sie als Teil des einheitlichen Programmplanungsdokuments bis zu dem in der Finanzregelung des EIT festgelegten Datum dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
(4)Der Haushalt des EIT wird vom Verwaltungsrat angenommen. Der Haushalt des EIT wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(5)Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des EIT haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
(6)Alle umfangreicheren Änderungen am Haushalt des EIT unterliegen demselben Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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