Art. 10 – Arbeitsprogramme

REG_2021_840 · zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014

(1)Zur Durchführung des Programms „Pericles IV“ nimmt die Kommission Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Haushaltsordnung an.
(2)Für Finanzhilfen werden im Arbeitsprogramm zusätzlich zu den in Artikel 110 der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen die maßgeblichen Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie die Kofinanzierungshöchstsätze festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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