Art. 8 – Kofinanzierungssätze

REG_2021_840 · zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014

Der Kofinanzierungssatz der im Rahmen des Programms „Pericles IV“ gewährten Finanzhilfen darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, die in den in Artikel 10 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind, darf der Kofinanzierungssatz 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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