Art. 11 – Zuständigkeiten

REG_2021_847 · zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013

(1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, der im mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich nach Artikel 12 (im Folgenden „Strategieplan“) aufgeführten europäischen elektronischen Systeme, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.
(2)Die Kommission gewährleistet insbesondere a) die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des Strategieplans festgelegten gemeinsamen Komponenten; b) die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung; c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene mit dem Ziel ihrer Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene; d) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktion mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen; e) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene zur elektronischen Verwaltung (e-Government).
(3)Jeder Mitgliedstaat gewährleistet insbesondere a) die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des Strategieplans festgelegten nationalen Komponenten; b) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene; c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen auf nationaler Ebene zur elektronischen Verwaltung (e-Government); d) die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die er getroffen hat, um seinen Behörden und Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen; e) die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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