Art. 12 – Mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich

REG_2021_847 · zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013

(1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren einen mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich (im Folgenden: Strategieplan). Der Strategieplan ist mit den einschlägigen Rechtsakten der Union vereinbar. In ihm sind alle Aufgaben aufgeführt, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und er enthält eine Einstufung jedes europäischen elektronischen Systems oder Teilsystems als eine der folgenden Komponenten: a) als gemeinsame Komponente, eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde; b) als nationale Komponente, eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der sie entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat; oder c) als Kombination aus den in den Buchstaben a oder b genannten Komponenten.
(2)Der Strategieplan umfasst auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie die unterstützenden Methoden und Instrumente, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.
(3)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des Strategieplans übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4)Spätestens am 31. März jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Strategieplans für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format.
(5)Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres einen konsolidierten Bericht auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte, in dem sie die von der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Strategieplans erzielten Fortschritte bewertet, und veröffentlicht diesen Bericht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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