ErwGr. 10

REG_2021_850 · zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge III, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

In Anbetracht der Schlussfolgerungen des SCCS sollte Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm nicht für Anwendungen zugelassen werden, die eine Exposition des Endverbrauchers durch Inhalation verursachen können, und sollte daher in die Liste der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden, und seine Verwendung sollte nur in Gesichtsmitteln in loser Pulverform sowie in Haarmitteln in Form von Aerosolsprays, wie in diesen Schlussfolgerungen angegeben, zugelassen werden. Neben der Aufnahme von Titandioxid in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte vorgesehen werden, dass die Verwendung von Titandioxid als Farbstoff gemäß Anhang IV Eintrag 143 der genannten Verordnung sowie die Verwendung von Titandioxid als UV-Filter gemäß Anhang VI Eintrag 27 der genannten Verordnung unbeschadet seiner eingeschränkten Verwendung gemäß Anhang III der genannten Verordnung zugelassen werden sollte. Zu diesem Zweck sollte ein Hinweis auf die eingeschränkte Verwendung von Titandioxid gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in die entsprechenden Einträge in Anhang IV und Anhang VI dieser Verordnung hinzugefügt werden. In Bezug auf die Verwendung von Titandioxid (Nanoform) als UV-Filter gemäß Anhang VI Eintrag 27a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich, da in Eintrag 27a bereits vorgesehen ist, dass Titandioxid (Nanoform) nicht in Anwendungen verwendet werden darf, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Endverbrauchers führen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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