ErwGr. 11

REG_2021_850 · zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge III, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Für alle anderen Stoffe als Titandioxid, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurden, wurde kein Antrag auf Verwendung in kosmetischen Mitteln in Ausnahmefällen gestellt. Dies betrifft Kobalt, Metaldehyd (ISO), Methylquecksilberchlorid, Benzo[rst]pentaphen, Dibenzo[b,def]chrysen, Dibenzo[a,h]pyren, Ethanol, 2,2’-Iminobis-, N-(verzweigte und lineare C13-15-Akyl)-Derivate, Cyflumetofen (ISO), Diisohexylphthalat, Halosulfuron-methyl (ISO), 2-Methylimidazol, Metaflumizon (ISO), Dibutylbis(pentan-2,4-dionato-O,O’)tin, Nickel-bis(sulfamidat), 2-Benzyl-2-dimethylamino-4′- morpholinobutyrophenon und Ethylenoxid. Diese Stoffe unterliegen derzeit weder den in Anhang III festgelegten Einschränkungen noch sind sie gemäß den Anhängen IV, V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zugelassen. Drei dieser Stoffe, Nickel-bis(sulfamidat), Ethylenoxid und 2-Benzyl-2-dimethylamino-4′- morpholinobutyrophenon, sind derzeit in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt. Die Stoffe, die noch nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, sollten der Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind, im genannten Anhang hinzugefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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