Art. 17 – Aufgaben des Exekutivdirektors

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Der Exekutivdirektor ist für den Betrieb und die laufende Geschäftsführung des Kompetenzzentrums verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter.
Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig und nimmt seine Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse völlig unabhängig wahr.
Der Exekutivdirektor wird vom Personal des Kompetenzzentrums unterstützt.
(2)Der Exekutivdirektor erfüllt mindestens folgende Aufgaben in unabhängiger Weise: a) Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse; b) Unterstützung des Verwaltungsrats bei seiner Arbeit, Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte für seine Sitzungen und Bereitstellung aller zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen; c) Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfs der Agenda sowie — im Einklang mit der Agenda — des Entwurfs des mehrjährigen Arbeitsprogramms und des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms des Kompetenzzentrums zur Annahme durch den Verwaltungsrat, einschließlich Angaben zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Interessenbekundung und der Ausschreibungen, die für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms erforderlich sind, sowie der entsprechenden von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegten Ausgabenvoranschläge; dies geschieht nach Anhörung des Verwaltungsrats und der Kommission und unter Berücksichtigung der Beiträge der nationalen Koordinierungszentren und der Gemeinschaft; d) Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans zur Annahme durch den Verwaltungsrat, einschließlich des entsprechenden Stellenplans gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe l mit Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Zahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten; e) Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms und Berichterstattung darüber an den Verwaltungsrat; f) Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Tätigkeitsberichts des Kompetenzzentrums mit den Angaben über die entsprechenden Ausgaben und die Durchführung der Agenda und des mehrjährigen Arbeitsprogramms; erforderlichenfalls werden diesem Bericht Vorschläge für eine weitere Verbesserung der Verwirklichung oder für die Neuformulierung der strategischen Ziele und Prioritäten beigefügt; g) Gewährleistung der Durchführung wirksamer Überwachungs- und Bewertungsverfahren in Bezug auf die Leistung des Kompetenzzentrums; h) Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Durchführungsberichts und der Bewertung, die in Artikel 38 Absatz 2 und Absatz 4 genannt sind, und alle zwei Jahre Übermittlung von Fortschrittsberichten an das Europäische Parlament und die Kommission; i) Ausarbeitung und Abschluss von Vereinbarungen mit den nationalen Koordinierungszentren; j) Wahrnehmung der Zuständigkeit für Verwaltungs-, Finanz- und Personalangelegenheiten, einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des Kompetenzzentrums, wobei die Beratung durch die einschlägige interne Auditstelle im Einklang mit den Beschlüssen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben e, l, t, u, v und w gebührend zu berücksichtigen ist; k) Genehmigung und Verwaltung der Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem jährlichen Arbeitsprogramm und Verwaltung der sich daraus ergebenden Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse; l) Genehmigung der Liste der Maßnahmen, die auf der Grundlage einer von einer unabhängigen Sachverständigengruppe erstellten Rangliste für eine Finanzierung ausgewählt wurden; m) Genehmigung und Verwaltung der Einleitung von Ausschreibungen entsprechend dem jährlichen Arbeitsprogramm und Verwaltung der sich daraus ergebenden Verträge; n) Genehmigung der Angebote, die für eine Finanzierung ausgewählt wurden; o) Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der einschlägigen internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat; p) Gewährleistung der Durchführung von Risikobewertungen und eines Risikomanagements; q) Unterzeichnung einzelner Finanzhilfevereinbarungen, Beschlüsse und Verträge; r) Unterzeichnung der Verträge über öffentliche Aufträge; s) Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte sowie der Untersuchungen des mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (16) errichteten Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und alle zwei Jahre Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Kommission sowie regelmäßig an den Verwaltungsrat; t) Ausarbeitung des Entwurfs der für das Kompetenzzentrum geltenden Finanzordnung; u) Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutsamer diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat; v) Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation mit den Organen der Union und auf Ersuchen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat; w) Ergreifung sonstiger Maßnahmen, die zur Beurteilung der Erfüllung des Auftrags und der Ziele des Kompetenzzentrums erforderlich sind; x) Ausführung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen sonstigen Aufgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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