Art. 25 – Aufstellung des Haushaltsplans

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Kompetenzzentrums für das folgende Haushaltsjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des Stellenplans gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe l vor. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. Die Ausgaben des Kompetenzzentrums umfassen die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsausgaben. Die Verwaltungsausgaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, einschließlich durch Umschichtung von Personal oder Planstellen.
(2)Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr auf der Grundlage des nach Absatz 1 erstellten Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kompetenzzentrums für das folgende Haushaltsjahr.
(3)Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Voranschlag, der Teil des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 32 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ist.
(4)Die Kommission setzt auf der Grundlage des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Haushaltsplanentwurf der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(5)Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag für das Kompetenzzentrum.
(6)Der Stellenplan gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe l wird vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen.
(7)Der Haushaltsplan des Kompetenzzentrums wird zusammen mit dem jährlichen Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls nimmt der Verwaltungsrat eine Anpassung des Haushaltsplans des Kompetenzzentrums und des jährlichen Arbeitsprogramms entsprechend dem Gesamthaushaltsplan der Union vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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