Art. 27 – Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzordnung des Kompetenzzentrums.
(2)Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Kompetenzzentrums im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf das für jenes Jahr geltende jährliche Arbeitsprogramm und auf die Verwirklichung seiner strategischen Ziele und Prioritäten Bezug genommen. Dieser Bericht enthält Informationen über folgende Aspekte: a) durchgeführte operative Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben; b) die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer — einschließlich KMU — und nach Mitgliedstaat; c) die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Mitgliedstaat unter Angabe des vom Kompetenzzentrum für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags; d) die Erfüllung des Auftrags und der Ziele gemäß dieser Verordnung sowie Vorschläge für weitere Arbeiten, die zur Erfüllung dieses Auftrags und dieser Ziele erforderlich sind; e) die Kohärenz der Umsetzungsaufgaben mit der Agenda und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm.
(3)Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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