Art. 30 – Personal

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Für das Personal des Kompetenzzentrums gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.
(2)Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Kompetenzzentrums die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).
(3)Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.
(4)Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Kompetenzzentrums als dem Exekutivdirektor.
(5)Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.
(6)Die Personalstärke wird durch den in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe l genannten Stellenplan unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit dem jährlichen Haushaltsplan des Kompetenzzentrums festgelegt.
(7)Der Personalbedarf des Kompetenzzentrums wird in erster Linie durch eine Umschichtung von Personal oder Planstellen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und durch die Einstellung von zusätzlichem Personal gedeckt. Das Personal des Kompetenzzentrums kann aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten bestehen.
(8)Sämtliche Personalausgaben trägt das Kompetenzzentrum.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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