Art. 31 – Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Das Kompetenzzentrum kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht vom Kompetenzzentrum selbst beschäftigt wird.
(2)Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Kompetenzzentrum.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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