Art. 36 – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Nach Genehmigung durch die Kommission nimmt der Verwaltungsrat die Sicherheitsvorschriften des Kompetenzzentrums an. Diese Sicherheitsvorschriften wenden dabei die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (19) und (EU, Euratom) 2015/444 (20) der Kommission enthaltenen Grundsätze und Regeln an.
(2)Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal des Kompetenzzentrums unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 339 AEUV.
(3)Das Kompetenzzentrum kann die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um den Austausch von Informationen, die für seine Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erleichtern. Alle zu diesem Zweck getroffenen Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von EU-Verschlusssachen oder, falls keine solche Vereinbarungen vorliegen, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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