Art. 37 – Zugang zu Unterlagen

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente des Kompetenzzentrums Anwendung.
(2)Der Verwaltungsrat legt bis zum 29. Dezember 2021 Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3)Gegen Entscheidungen des Kompetenzzentrums nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder nach Artikel 263 AEUV Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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