Art. 41 – Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig a) für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in vom Kompetenzzentrum gefassten Beschlüssen oder in vom Kompetenzzentrum geschlossenen Vereinbarungen oder Verträgen; b) für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Kompetenzzentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens; c) für alle Streitsachen zwischen dem Kompetenzzentrum und seinem Personal im Rahmen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten.
(2)In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Kompetenzzentrum seinen Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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