Art. 46 – Erste Maßnahmen

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Kompetenzzentrums verantwortlich, bis dieses über die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt im Einklang mit dem Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des Kompetenzzentrums durch.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die Kommission einen Interims-Exekutivdirektor benennen, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Der Interims-Exekutivdirektor nimmt die Aufgaben des Exekutivdirektors wahr und kann von einer begrenzten Zahl von Bediensteten der Kommission unterstützt werden. Die Kommission kann hierzu eine begrenzte Zahl ihrer Bediensteten übergangsweise an das Kompetenzzentrum abordnen.
(3)Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des Kompetenzzentrums Mittel zur Verfügung stehen, nachdem Verwaltungsrats ihn beschlossen hat, und Vereinbarungen und Verträge, einschließlich Arbeitsverträge, schließen und Beschlüsse fassen, nachdem der Stellenplan gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe l angenommen wurde.
(4)Der Interims-Exekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor und vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrats den Tag, ab dem das Kompetenzzentrum über die Kapazität zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügen muss. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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