ErwGr. 58

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Kapazitäten der Union, die Wahrung und Weiterentwicklung der technischen und industriellen Kapazitäten der Union im Bereich der Cybersicherheitsforschung, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Cybersicherheitsbranche der Union und die Verwandlung der Cybersicherheit in einen Wettbewerbsvorteil für andere Branchen der Union — von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, da die vorhandenen begrenzten Ressourcen weit verstreut und umfangreiche Investitionen erforderlich sind, sondern vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, da es darum geht, unnötige Doppelarbeit bei diesen Anstrengungen zu vermeiden, die kritische Investitionsmasse zu erreichen und sicherzustellen, dass die öffentlichen Mittel optimal genutzt werden und ein hohes Maß an Cybersicherheit in allen Mitgliedstaaten gefördert wird, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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