Art. 3 – Auftrag des Kompetenzzentrums und des Netzwerks

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Der Auftrag des Kompetenzzentrums und des Netzwerks ist es, die Union zu unterstützen bei a) der Stärkung ihrer Führungsrolle und strategischen Autonomie im Bereich der Cybersicherheit durch die Wahrung und Weiterentwicklung der forschungsbezogenen, wissenschaftlichen, gesellschaftsbezogenen, technologischen und industriellen Kapazitäten und Fähigkeiten der Union im Bereich der Cybersicherheit, die nötig sind, um das Vertrauen und die Sicherheit, einschließlich der Vertraulichkeit, Integrität und Zugänglichkeit von Daten, in den digitalen Binnenmarkt und auf diesem Markt zu steigern; b) der Förderung der technologischen Kapazitäten, Fähigkeiten und Kompetenzen in der Union im Zusammenhang mit der Abwehrfähigkeit und Zuverlässigkeit der Infrastruktur der Netz- und Informationssysteme, darunter der kritischen Infrastruktur und der in der Union gängigen Hard- und Software; und c) der Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Cybersicherheitsbranche der Union, der Gewährleistung hoher Cybersicherheitsstandards in der gesamten Union und der Verwandlung der Cybersicherheit in einen Wettbewerbsvorteil für andere Wirtschaftszweige der Union.
(2)Das Kompetenzzentrum und das Netzwerk nehmen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der ENISA und der Gemeinschaft, je nachdem, was angemessen ist, wahr.
(3)Das Kompetenzzentrum verwendet, im Einklang mit den Gesetzgebungsakten zur Einrichtung der betreffenden Programme, insbesondere „Horizont Europa“ und dem Programm „Digitales Europa“, die einschlägigen Finanzmittel der Union in einer Weise, dass ein Beitrag zu dem in Absatz 1 dargelegten Auftrag geleistet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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