Art. 4 – Ziele des Kompetenzzentrums

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Das Kompetenzzentrum hat das allgemeine Ziel, die Forschung, Innovation und Realisierung im Bereich der Cybersicherheit zu fördern, um den in Artikel 3 festgelegten Auftrag zu erfüllen.
(2)Das Kompetenzzentrum hat folgende spezifische Ziele: a) die Kapazitäten, die Fähigkeiten, das Wissen und die Infrastruktur im Bereich der Cybersicherheit zugunsten der Wirtschaft, insbesondere von KMU, der Forschungsgemeinschaften, des öffentlichen Sektors und der Zivilgesellschaft, zu verbessern, sofern angemessen, b) die Abwehrfähigkeit im Bereich der Cybersicherheit, die Übernahme bewährter Verfahren im Bereich der Cybersicherheit, den Grundsatz der konzeptionsintegrierten Sicherheit und die Zertifizierung der Sicherheit digitaler Produkte und Dienste auf eine Art zu fördern, die die Maßnahmen anderer öffentlicher Einrichtungen ergänzt, c) zu einem starken europäischen Cybersicherheitsökosystem, in dem alle einschlägigen Interessenträger zusammengeführt werden, beizutragen.
(3)Das Kompetenzzentrum verwirklicht die in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele, indem es: a) strategische Empfehlungen für Forschung, Innovation und Realisierung im Bereich der Cybersicherheit im Einklang mit dem Unionsrecht ausarbeitet und strategische Prioritäten für die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums festlegt; b) Maßnahmen im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union im Einklang mit den einschlägigen Arbeitsprogrammen und der Gesetzgebungsakte der Union zur Einrichtung dieser Finanzierungsprogramme durchführt; c) die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den nationalen Koordinierungszentren sowie mit und innerhalb der Gemeinschaft fördert und d) soweit dies sachdienlich und angemessen ist, IKT-Infrastrukturen und -Dienste entsprechend den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten jeweiligen Arbeitsprogrammen zu erwerben, wenn dies zur Erfüllung der in Artikel 5 genannten Aufgaben erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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