Art. 7 – Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Die nationalen Koordinierungszentren haben folgende Aufgaben: a) sie dienen als auf nationaler Ebene angesiedelte Anlaufstellen für die Gemeinschaft zur Unterstützung des Kompetenzzentrums bei der Erfüllung seines Auftrags und seiner Ziele, insbesondere bei der Koordinierung der Gemeinschaft durch Koordinierung der Mitglieder der Gemeinschaft in ihren Mitgliedstaaten; b) sie stellen Fachwissen für die strategischen Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereit und unterstützen aktiv bei diesen Aufgaben, unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen und regionalen Herausforderungen für die Cybersicherheit in verschiedenen Sektoren; c) sie fördern und erleichtern die Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Industrie, insbesondere von Start-up-Unternehmen und KMU, von Wissenschaft und Forschung und anderer Interessenträger auf der nationalen Ebene an grenzübergreifenden Projekten und Cybersicherheitsmaßnahmen, die im Rahmen der einschlägigen Programme der Union finanziert werden, und ermutigen diese zur Teilnahme; d) sie stellen technische Hilfe für Interessenträger bereit, indem sie diese in der Antragsphase bei Projekten, die das Kompetenzzentrum im Rahmen seines Auftrags und seiner Ziele verwaltet, unterstützen, wobei die Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere in Bezug auf Interessenkonflikte, uneingeschränkt einzuhalten sind; e) sie bemühen sich um die Schaffung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, wie etwa der nationalen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspolitik im Bereich der Cybersicherheit, insbesondere der Politikbereiche, die in den nationalen Cybersicherheitsstrategien aufgeführt sind; f) sie führen spezifische Maßnahmen durch, für die das Kompetenzzentrum Finanzhilfen gewährt hat, unter anderem durch die finanzielle Unterstützung Dritter gemäß Artikel 204 der Haushaltsordnung unter den in den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Bedingungen; g) sie arbeiten mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen möglichen Beitrag zur Förderung und Verbreitung von Schulungsprogrammen im Bereich Cybersicherheit zusammen, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Bildung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Aufgaben der ENISA; h) sie fördern und verbreiten die einschlägigen Ergebnisse der Arbeit des Netzwerks, der Gemeinschaft und des Kompetenzzentrums auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene; i) sie prüfen die Anträge von Einrichtungen, die in demselben Mitgliedstaat wie das nationale Koordinierungszentrum niedergelassen sind, auf Aufnahme in die Gemeinschaft; j) sie unterstützen und fördern die Beteiligung einschlägiger Einrichtungen an den Tätigkeiten des Kompetenzzentrums, des Netzwerks und der Gemeinschaft und überwachen gegebenenfalls den Umfang der Beteiligung an der Forschung, Entwicklung und Realisierung im Bereich der Cybersicherheit und der Höhe der in diesem Zusammenhang gewährten öffentlichen Finanzhilfen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels kann die finanzielle Unterstützung Dritter in jeder in Artikel 125 der Haushaltsordnung genannten Form des Beitrags der Union, auch in Form von Pauschalbeträgen, gewährt werden.
(3)Die nationalen Koordinierungszentren können auf der Grundlage der Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung für die Wahrnehmung der im vorliegenden Artikel festgelegten Aufgaben eine Finanzhilfe der Union erhalten.
(4)Die nationalen Koordinierungszentren arbeiten gegebenenfalls über das Netzwerk zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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