Art. 10 – Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit internationalen Organisationen

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Um Kohärenz und Komplementarität sicherzustellen und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden, arbeitet das Kompetenzzentrum mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, einschließlich der ENISA, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, der Generaldirektion der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission (13) eingerichtet wurden, der einschlägigen Europäischen Digitalen Innovationszentren, des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei der mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Europäischen Verteidigungsagentur im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und anderer einschlägiger Einrichtungen der Union. Das Kompetenzzentrum kann gegebenenfalls auch mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.
(2)Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen stattfinden. Diese Vereinbarungen werden dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Austausch von Verschlusssachen erfolgt im Rahmen von gemäß Artikel 36 Absatz 3 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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