Art. 11 – Zusammensetzung und Struktur

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Die Mitglieder des Kompetenzzentrums sind die Union, vertreten durch die Kommission, und die Mitgliedstaaten.
(2)Die Struktur des Kompetenzzentrums muss die Erfüllung der Ziele nach Artikel 4 und der Aufgaben nach Artikel 5 gewährleisten und umfasst a) einen Verwaltungsrat; b) einen Exekutivdirektor; c) eine strategische Beratungsgruppe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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